Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung

BinSchUO

§ 19 Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Stand: 20.01.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/19#abs-1 (1) Die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgelegt. Sie beträgt höchstens

1.
fünf Jahre für Fahrgastschiffe, Fähren, Barkassen, Fahrgastboote und schnelle Schiffe,
2.
zehn Jahre für alle anderen Fahrzeuge.

Die Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/19#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung für Seeschiffe von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe eines der in § 7 Absatz 5 und 6 aufgeführten und gültigen internationalen oder nationalen Zeugnisse festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/19#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Gültigkeitsdauer für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für das Befahren der Zone 1, die aufgrund einer Bescheinigung nach Anhang III § 10.05 erteilt ist, höchstens drei Jahre.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/19#abs-4 (4) Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann aufgrund einer wiederkehrenden Untersuchung nach § 24 erneuert werden. Bei der Untersuchung sind die jeweiligen Übergangsbestimmungen der Kapitel 32 und 33 ES-TRIN sowie der Anhänge II bis IV zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/19#abs-5 (5) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ohne Untersuchung verlängert werden. In diesem Fall darf die Gültigkeit um höchstens ein Jahr, bei einem Unionszeugnis um höchstens sechs Monate, verlängert werden. Die Verlängerung ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/19#abs-6 (6) Für Fahrzeuge, die vor der Untersuchung schon in Betrieb gewesen sind, legt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung je nach dem Ergebnis der Untersuchung fest. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch die in den Absätzen 1 bis 5 vorgeschriebenen Fristen nicht überschreiten.

§ 18 § 20